Solarstromanlagen (netzgekoppelte Photovoltaikanlagen) werden technisch immer zuverlässiger, dennoch stellen von außen auf die Solaranlage einwirkende Gefahren, wie z. B. Sturm, Hagel oder Feuer, ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Die fachgerechte Installation kann sicherlich das Schadenrisiko mindern, aber keinesfalls gänzlich ausschließen. Deshalb sollte sich jeder Betreiber einer Solaranlage frühzeitig um einen geeigneten Versicherungsschutz bemühen, damit die Solar-Investition nachhaltig gesichert bleibt. Die sinnvollste Absicherung ist über die Elektronikversicherung für netzgekoppelte Solaranlagen (netzgekoppelte Photovoltaikanlagen) realisierbar. Umgangssprachlich wird diese Art der Versicherung als Solarversicherung oder Photovoltaikversicherung bezeichnet. Diese wollen wir folgend etwas detaillierter darstellen.
Die Solarversicherung basiert auf den „Allgemeine Bedingungen zu Elektronikversicherung (ABE), welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Die aktuellen ABE sind die aus dem Jahre 2011 (ABE 2011), welche damals im Rahmen der VVG Reform neu erstellt wurden. Da die ABE die Grundlage einer jeden Elektronikversicherung bilden, müssen weitere Bedingungen den Versicherungsschutz für die Solaranlage spezifizieren. Dies geschieht ergänzend über
welche auch in Verbindung miteinander Geltung haben können.
Die Solarversicherung nach den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE) ist eine sogenannte Allgefahrendeckung (auch Allgefahrenversicherung genannt). Das Prinzip ist recht einfach, denn es ist alles das versichert, was nicht durch die ABE oder die ergänzenden Bedingungen ausgeschlossen ist. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Schäden, nicht versichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden
Demnach sind versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
Zu beachten ist das vorab genannte Wort ‚insbesondere‘! Die Liste der versicherten Sachschäden ist dadurch nicht abschließend und somit sind auch weitere, von außen einwirkende, nicht genannte Gefahren, die zu Sachschäden führen, versichert - sofern diese keine Zuordnung zu den „nicht versicherten Schäden“ finden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel über alle Bestandteile der Photovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb der Solaranlage erforderlich sind. Dies sind in der Regel
Zu beachten ist, dass einige Versicherer die Versicherten Sachen (Anlagenbestandteile) durch eine Liste abschließend definiert haben. Somit sind nicht genannte Bestandteile der Solaranlage auch nicht versichert. Eine Überprüfung wird angeraten.
Eine Versicherung für Energiespeicher ist in der Regel über einen Einschluss in die Solarversicherung möglich. Die Kosten richten sich nach der Investitionssumme und eventuell nach der Speicherkapazität.
Zusätzliche Leistungen der Solaranlagenversicherung können Entschädigungen für
sein. Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Eine Entschädigungsleistung von 20.000 EUR je Position (auf Erstes Risiko) ist derzeit als normal anzusehen. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.
Die Mehrzahl der Solarversicherungen, haben eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) in Höhe von 100,- bis 500,- EUR je Schadenfall vereinbart. Vereinzelt bieten Versicherer die Solarversicherung ohne Selbstbehalt an.
Die Photovoltaikversicherung (Elektronikversicherung ABE) ist eine Neuwertversicherung. Im versicherten Schadensfall wird der Sachschaden wie folgt reguliert.
Teilschaden: Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache (z.B. Wechselrichter oder Solarmodul) zzgl. Demontagekosten, Montagekosten, Fracht etc.
Totalschaden:
Kann die versicherte Solaranlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, greift die vereinbarte Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Ertragsausfall-Versicherung). Gängiger Weise, ist diese im Versicherungsschutz für kleinere netzgekoppelte Solaranlagen (Photovoltaikanlagen) direkt integriert und wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung erbracht wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft, wie vorab schon erwähnt, die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln. Die gängigste Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung in EUR ersetzt. Diese besagt, dass z. B. sofort, nach dem ersten, zweiten oder dritten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Solaranlagenversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles. Somit ergibt sich im Winter einen niedrigere Entschädigungsleistung wie im Sommer. Entgegen dieser Regelung werden auch pauschale Entschädigungen (z. B. 2,50 EUR je KWP/Tag), unabhängig von der Jahreszeit angeboten.
Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Solaranlagenversicherer unterschiedlichste Anforderungen an die zu versichernde Anlage haben. Neben den Fragen zu Anlagenart, Montageort und Hersteller, werden auch technische Fragen, wie z. B. zum Überspannungsschutz, zum Blitzschutz, der DIN 1055, der Gebäudebeschaffenheit (Bauartklasse) und über die Einhaltung der VDE-Norm gestellt. Da fehlerhafte Angaben dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch gänzlich gefährdet ist, sollte im Zweifelsfall der Hersteller oder Errichter der Solaranlage kontaktiert werden.
Die Berechnung des Beitrages erfolgt, je nach Anbieter der Solarversicherung, auf Basis der Investitionssumme ohne Rabatte (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen), dem Installationsort, der kWp-Leistung (Kilowatt-Peak) und der Nutzungsart des Gebäudes oder Grundstückes zzgl. eventueller Zuschläge für gefahrerhöhende Umstände. Wie in vielen anderen Versicherungssparten ist ein Preisvergleich bzw. Leistungsvergleich anzuraten!
Detaillierte Informationen inkl. Vergleich verschiedener Anbieter zur Solarversicherung sowie Tarifrechner und Onlineantrag, erhalten Sie auf www.rosa-photovoltaik.de.